

Gewaltsamer Tod von Dreijähriger in Thüringen: Lange Haftstrafen für Angeklagte
Rund viereinhalb Jahre nach dem gewaltsamen Tod eines dreijährigen Mädchens im thüringischen Bad Blankenburg sind die Mutter und ihr früherer Lebensgefährte zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Das Landgericht Gera sprach die Angeklagten am Montag wegen Mordes durch Unterlassen und Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig und verhängte gegen den 30-Jährigen eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Zudem stellte die Kammer die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Haftentlassung nach Verbüßung der Mindeststrafe von 15 Jahren nahezu ausschließt. Die 23-jährige Mutter des Kinds wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Zudem muss sie unrechtmäßig bezogenes Kindergeld zurückzahlen.
Mit dem Urteil folgten die Richter im Wesentlichen der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte in ihren Schlussvorträgen jeweils Freispruch für die Angeklagten beantragt Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Angeklagten lebten damals mit einem gemeinsamen Kind im Säuglingsalter sowie der dreijährigen Tochter der Frau in Bad Blankenburg zusammen. Die Mutter des Mädchens überließ der Anklage zufolge ihrem Lebensgefährten zum Großteil die Betreuung, obwohl sie um dessen erheblichen Drogenkonsum wusste. Die 23-Jährige habe auch von Schlägen des Angeklagten gegen das kleine Mädchen gewusst.
Seit etwa Mitte Dezember 2020 ging es der Dreijährigen demnach gesundheitlich zusehends schlechter. Die Angeklagten sollen das Kind dennoch nicht angemessen versorgt haben und nicht zu einem Arzt gegangen sein. Der Angeklagte soll dem Kleinkind zudem Crystal Meth und andere synthetische Drogen gegeben haben.
Zum Jahresende 2020 soll der von dem Kind genervte Angeklagte das Mädchen so stark geschüttelt haben, dass es eine Blutung im Schädel erlitt. Obwohl beide Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand der Dreijährigen erkannt haben sollen, holten sie keine Hilfe. Das Mädchen starb noch am selben Tag an den Folgen der Gewalteinwirkung. Die Leiche des Kinds vergrub der Angeklagte auf dem von dem Paar bewohnten Gartengrundstück.
P.Russo--IM