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Zusammenhang nicht nachgewiesen: Keine Sozialleistungen für behauptete Impfschäden
Zusammenhang nicht nachgewiesen: Keine Sozialleistungen für behauptete Impfschäden / Foto: PAUL ZINKEN - AFP/Archiv

Zusammenhang nicht nachgewiesen: Keine Sozialleistungen für behauptete Impfschäden

Zwei Männer aus Hessen bekommen keine Sozialleistungen für behauptete gesundheitliche Schäden nach einer Coronaimpfung. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Impfung die Beeinträchtigungen verursacht habe, entschied das Landessozialgericht in Darmstadt am Donnerstag. Um Versorgungsleistungen zu bekommen, müssen eine von den Landesbehörden empfohlene Impfung, eine unübliche Impfreaktion und ein Schaden als Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

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Das war in den beiden Fällen allerdings nicht so. Im ersten Fall ging es um einen 76-Jährigen, der schon seit 2010 einen Grad der Behinderung von 80 hatte, unter anderem wegen Funktionsstörungen der Wirbelsäule. Er hatte mehrmals Covid-19. Im Mai und August 2021 wurde er dagegen geimpft.

Im April 2023 machte er einen Impfschaden geltend. Er leide an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag aber ab, weil die Gangstörung bereits vor der Impfung vorgelegen habe. Das bestätigte das Gericht nun. Der 76-Jährige habe selbst schon nach seiner ersten Coronainfektion angegeben, eine Gehstörung und eine Kraftstörung zu haben.

Im zweiten Fall ging es um einen 51-Jährigen, der im Juni 2021 geimpft worden war. Einige Tage später bekam er eine Herzmuskelentzündung. Auch hier lehnte das Versorgungsamt Leistungen ab, auch das Gericht sah nun keinen nachgewiesenen Impfschaden. Es berief sich unter anderem auf eine sachverständige Ärztin.

Demnach war das Risiko, nach einer Impfung eine Herzmuskelentzündung zu bekommen, deutlich geringer als nach einer Infektion. Das könne auch passieren, wenn die Infektion ohne Symptome verlaufe. Eine Herzmuskelentzündung könne außerdem auch nach einer akuten Infektion noch über Wochen und Monate andauern. Das Landessozialgericht ließ keine Revision gegen die Entscheidungen zu.

C.Abatescianni--IM