Trotz Vollkasko: Versicherung muss zu hohe Werkstattrechnung nicht ganz bezahlen
Die Kaskoversicherung muss nicht für übertrieben hohe Reparaturkosten am Auto aufkommen. Unberechtigte Teile der Rechnung muss sie nicht erstatten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Geklagt hatte eine Frau, deren Wagen vollkaskoversichert ist. (Az. IV ZR 235/25)
Nach einem Unfall wurde das Auto in einer Werkstatt für etwa 4500 Euro repariert. Die Versicherung zahlte den Großteil, zog aber 390 Euro ab. Das begründete sie damit, dass nicht alle Arbeiten notwendig gewesen seien. Ein Gutachten, welches das Amtsgericht Heilbronn später einholte, bestätigte das.
Die Klage der Frau auf Zahlung des Restbetrags hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht der baden-württembergischen Stadt keinen Erfolg. Nun verlor sie auch vor dem BGH.
Nach einem Unfall muss grundsätzlich der Verursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zahlen. Die Versicherung muss auch dann für die Kosten aufkommen, wenn die Werkstatt überhöhte Preise verlangt, wie der BGH 2024 entschied. Das wird Werkstattrisiko genannt.
Für Kaskoversicherungen war das bislang noch nicht geklärt. Denn eine Kaskoversicherung ist etwas anderes, sie ist freiwillig und sichert Schäden am eigenen Auto ab. Der BGH entschied nun, dass das Werkstattrisiko hier in der Regel bei den Versicherten bleibt.
R.Marconi--IM